Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 3 - Vorschuss und Vorauszahlung (§§ 10 - 18) |
Die §§ 12 und 13 gelten nicht,
| 1. | soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist, | ||
| 2. | wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder | ||
| 3. | wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass | ||
| a) | dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder | ||
| b) | eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts. | ||
Rechtsprechung zu § 14 GKG
Rechtsprechungsübersichten:
- 634 Entscheidungen zu § 14 GKG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 14 GKG
Querverweise
Auf § 14 GKG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 14 GKG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- §§ 114 ff (Voraussetzungen) (zu § 14 Nr. 1)
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