Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 3 - Vorschuss und Vorauszahlung (§§ 10 - 18)   
§ 14
Ausnahmen von der Abhängigmachung

Die §§ 12 und 13 gelten nicht,

1. soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
2. wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
3. wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
a) dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
b) eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.

Rechtsprechung zu § 14 GKG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 14 GKG

Querverweise

Auf § 14 GKG verweisen folgende Vorschriften:
    GKG
      Kostenhaftung
        § 22 (Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln)
Redaktionelle Querverweise zu § 14 GKG:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
            §§ 114 ff (Voraussetzungen) (zu § 14 Nr. 1)

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