Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 3 - Vorschuss und Vorauszahlung (§§ 10 - 18)   
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Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren

(1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist spätestens bei der Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins ein Vorschuss in Höhe des Doppelten einer Gebühr für die Abhaltung des Versteigerungstermins zu erheben.

(2) Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der Antragsteller jährlich einen angemessenen Gebührenvorschuss zu zahlen.

Rechtsprechung zu § 15 GKG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 15 GKG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 15 GKG:
    GKG
      Fälligkeit
        § 7 II (Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung) (zu § 15 II)
     
      Vorschuss und Vorauszahlung
        § 15 II (Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren) (zu § 15 II)
     
      Wertvorschriften
        Besondere Wertvorschriften
          § 55 (Zwangsverwaltung) (zu § 15 II)

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