Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 3 - Vorschuss und Vorauszahlung (§§ 10 - 18) |
(1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist spätestens bei der Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins ein Vorschuss in Höhe des Doppelten einer Gebühr für die Abhaltung des Versteigerungstermins zu erheben.
(2) Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der Antragsteller jährlich einen angemessenen Gebührenvorschuss zu zahlen.
Rechtsprechung zu § 15 GKG
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 15 GKG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 15 GKG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 15 GKG:
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 15 GKG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?