Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 3 - Vorschuss und Vorauszahlung (§§ 10 - 18) |
Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 31 Abs. 2 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 18 GKG
97 Entscheidungen zu § 18 GKG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Dresden, 21.02.1997 - 7 W 107/97
Streitwert bei sog. "steckengebliebener Stufenklage"
- KG, 27.06.2006 - 1 W 89/06
Verfahrensrecht - Streitwert der Stufenklage: nicht bezifferter Zahlungsantrag
- OLG Celle, 22.02.1996 - 18 WF 15/96
- KG, 20.11.2003 - 1 W 437/03
Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Haupt- und eines ...
- VGH Bayern, 05.12.2000 - 17 C 00.2676
Streitwertfestsetzung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren
- OLG Frankfurt, 24.06.1991 - 5 WF 84/91
- OLG Düsseldorf, 05.12.1991 - 3 WF 196/91
- OLG Frankfurt, 25.03.1998 - 23 U 80/97
- OLG Nürnberg, 24.11.1997 - 7 WF 3549/97
Streitwerte der Klageanträge auf vorzeitigen Zugewinnausgleich und Auskunft
- OLG Hamburg, 25.09.1995 - 2 W 3/95
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