Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 3 - Vorschuss und Vorauszahlung (§§ 10 - 18)   
§ 18
Fortdauer der Vorschusspflicht

Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 31 Abs. 2 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 18 GKG

97 Entscheidungen zu § 18 GKG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 18 GKG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 18 GKG:
    GKG
      Kostenhaftung
        § 29 Nr. 1 (Weitere Fälle der Kostenhaftung)

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