Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 3 - Vorschuss und Vorauszahlung (§§ 10 - 18) |
Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 31 Abs. 2 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 18 GKG
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