Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 4 - Kostenansatz (§§ 19 - 21) |
(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.
(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.
(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.
Rechtsprechung zu § 20 GKG
6.283 Entscheidungen zu § 20 GKG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Schleswig, 26.06.2008 - 15 WF 92/08
Rechtsanwaltsvergütung: Rückforderung überzahlter Beträge nach Auszahlung an den ...
- OLG Zweibrücken, 26.04.2006 - 5 WF 40/06
Frist für Erinnerung gegen Festsetzung der Vergütung des beigeordneten ...
- OLG Brandenburg, 25.08.2009 - 2 Ws 111/09
[Terminsvertreter, Pflichteverteidiger, Gebührenanspruch]
- LAG Hessen, 07.09.2010 - 13 Ta 263/10
Verwirkung des Rückforderungsrechts der Staatskasse
- OLG Düsseldorf, 22.09.2004 - W (Kart) 3/04
Zur Frage des Ausübens des freien Ermessens bei § 20 Abs. 1 GKG , § 3 ...
- OLG Düsseldorf, 22.09.2004 - W (Kart) 10/04
Zur Frage des Ausübens des freien Ermessens bei §§ 20 Abs. 1 GKG , § ...
- OLG Düsseldorf, 22.09.2004 - W (Kart) 4/04
Zur Frage des Ausübens des freien Ermessens bei §§ 20 Abs. 1 GKG , 3 ZPO
- OLG Rostock, 07.11.2011 - I Ws 298/11
Kostenprüfungsverfahren; hier: Verwirkung des Erinnerungsrechts der Staatskasse
- OLG Düsseldorf, 11.01.2012 - 1 Ws 362/12
Rückforderung, Rechtsanwaltsvergütung, Verwirkung
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