Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 5 - Kostenhaftung (§§ 22 - 33)   
§ 23a
Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz

Die Kosten des Sanierungs- und Reorganisationsverfahrens schuldet nur das Kreditinstitut.

Literatur im Internet zu § 23a GKG

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