Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 5 - Kostenhaftung (§§ 22 - 33)   

§ 24
Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren

Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf öffentliche Bekanntmachung ausländischer Entscheidungen in Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Rechtsprechung zu § 24 GKG

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