Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 5 - Kostenhaftung (§§ 22 - 33)   
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Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Rechtsprechung zu § 25 GKG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 25 GKG

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