Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 5 - Kostenhaftung (§§ 22 - 33)   

§ 29
Weitere Fälle der Kostenhaftung

Die Kosten schuldet ferner,

1. wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
4. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

Rechtsprechung zu § 29 GKG

157 Entscheidungen zu § 29 GKG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 157 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Volljuristen (m/w) mit Schwerpunkt im Zivilrecht
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
Wuppertal
22.09.2012

Weitere Stellenangebote

Literatur im Internet zu § 29 GKG

Querverweise

Auf § 29 GKG verweisen folgende Vorschriften:
    GKG
      Kostenhaftung
        § 22 (Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln)
        § 26 (Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren)
        § 31 (Mehrere Kostenschuldner)
Redaktionelle Querverweise zu § 29 GKG:
    GKG
      Vorschuss und Vorauszahlung
        § 18 (Fortdauer der Vorschusspflicht) (zu § 29 Nr. 1)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskosten
            § 91 I (Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht) (zu § 29 Nr. 1)
            § 98 (Vergleichskosten) (zu § 29 Nr. 2 HS 2)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 788 (Kosten der Zwangsvollstreckung) (zu § 29 Nr. 4)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht