Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 5 - Kostenhaftung (§§ 22 - 33) |
Die Kosten schuldet ferner,
| 1. | wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind; | |
| 2. | wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind; | |
| 3. | wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und | |
| 4. | der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. |
Rechtsprechung zu § 29 GKG
157 Entscheidungen zu § 29 GKG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Frankfurt, 18.03.2011 - 18 W 42/11
Übernahmeschuldner im Sinne von § 29 Nr. 2, 2. Alt. GKG wird von § ...
- OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 3 U 298/10
Auswirkung der Kostenübernahme im Vergleich auf die Verpflichtung zur Tragung von ...
- OLG Naumburg, 04.06.2007 - 4 W 13/07
Zur Beschwerde gem. § 66 Abs. 2 S. 1 GKG - Erlöschen der Haftung als ...
- OLG Schleswig, 15.06.2005 - 15 WF 202/05
Subsidiäre Kostenhaftung des Rechtsmittelführers
- OLG Frankfurt, 04.11.2010 - 18 W 226/10
Kostenhaftung des Übernahmeschuldners bei Prozesskostenhilfe
- OLG Frankfurt, 01.07.2011 - 18 W 149/11
Zum Schutz durch § 122 ZPO bei Übernahme der Kostenlast durch Vergleich ...
- OLG Düsseldorf, 25.01.2007 - 10 W 2/07
Unterschied zwischen der Haftung nach GKG und der Haftung nach §§ 91 ff ZPO
- OLG Frankfurt, 20.12.2012 - 18 W 217/12
Zum Schutz durch § 122 ZPO bei Übernahme der Kostenlast durch Vergleich ...
- OLG Koblenz, 30.01.2006 - 1 Ws 21/06
Gebühren und Kosten: Haftung mehrerer Angeklagter als Gesamtschuldner für ...
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Querverweise
Auf § 29 GKG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten
- § 106 (Beweisaufnahme)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 788 (Kosten der Zwangsvollstreckung) (zu § 29 Nr. 4)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 464 (zu § 29 Nr. 1)