Gerichtskostengesetz
Abschnitt 5 - Kostenhaftung (§§ 22 - 33) |
(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) 1Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nr. 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. 2Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.
(3) 1Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. 2Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.
(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29 Nummer 2 haftet, wenn
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) vom 23.07.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2013 | Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) | 23.07.2013 | |
31.12.2006 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 |
und Reorganisations-
verfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz § 24Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren § 25Verteilungsverfahren nach der Schifffahrts-
rechtlichen Verteilungsordnung § 25aVerfahren nach dem Unternehmens-
stabilisierungs-
und -
restrukturierungs-
gesetz § 26Zwangsversteigerungs-
und Zwangsverwaltungs-
verfahren § 26aUmsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz § 27Bußgeldsachen § 28Auslagen in weiteren Fällen § 29Weitere Fälle der Kostenhaftung § 30Erlöschen der Zahlungspflicht § 31Mehrere Kostenschuldner § 32Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen § 33Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen
Rechtsprechung zu § 31 GKG
85 Entscheidungen zu § 31 GKG in unserer Datenbank:
- AG Bad Segeberg, 24.11.2014 - 17 C 22/13
Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss: Vorrangige Entscheidung über die ...
- OLG Saarbrücken, 02.12.2020 - 9 W 18/20
Die Anwendung von § 31 Abs. 4 GKG setzt das Vorliegen eines gerichtlichen ...
- OLG Hamm, 25.09.2020 - 25 W 155/20
Notwendigkeit der ausdrücklichen Feststellung des Gerichts vor Abschluss des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 11.01.2018 - 10 W 446/17
Voraussetzungen der Haftung des Zweitschuldners
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 01.02.2018 - 10 W 446/17
Verjährung des Kostenansatzes gegen den Zweitschuldner
- OLG Düsseldorf, 01.02.2018 - 10 W 446/17
- OLG Saarbrücken, 26.03.2019 - 9 W 30/18
Kostenhaftung des Zweitschuldners
- AG Bad Segeberg, 16.05.2014 - 17b C 144/12
Prozesskostenhilfe: Verpflichtung der bedürftigen Partei zur Tragung der ...
- OLG Frankfurt, 24.08.2021 - 18 W 44/21
Kostenansatz gegen Zweitschuldner
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 31 GKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Vorschuss und Vorauszahlung
- § 18 (Fortdauer der Vorschusspflicht)