Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 5 - Kostenhaftung (§§ 22 - 33) |
(1) Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt sind. Soweit einen Streitgenossen nur Teile des Streitgegenstands betreffen, beschränkt sich seine Haftung als Gesamtschuldner auf den Betrag, der entstanden wäre, wenn das Verfahren nur diese Teile betroffen hätte.
(2) Absatz 1 gilt auch für mehrere Beigeladene, denen Kosten auferlegt worden sind.
Rechtsprechung zu § 32 GKG
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 32 GKG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 32 GKG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 100 (Kosten bei Streitgenossen) (zu § 32 I)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 154 III (zu § 32 II)
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