Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 6 - Gebührenvorschriften (§§ 34 - 38)   
§ 34
Wertgebühren

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 300 Euro 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... Euro
1 50030010
5 0005008
10 0001 00015
25 0003 00023
50 0005 00029
200 00015 000100
500 00030 000150
über 500 00050 000150

Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.

Rechtsprechung zu § 34 GKG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 34 GKG

Querverweise

Auf § 34 GKG verweisen folgende Vorschriften:
    Abgabenordnung (AO)
      Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Verfahrensgrundsätze
          Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
            Allgemeines
              § 89 (Beratung, Auskunft)
Redaktionelle Querverweise zu § 34 GKG:
    GKG
      Allgemeine Vorschriften
        § 3 (Höhe der Kosten)

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