Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 6 - Gebührenvorschriften (§§ 34 - 38) |
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 300 Euro 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
| Streitwert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
| 1 500 | 300 | 10 |
| 5 000 | 500 | 8 |
| 10 000 | 1 000 | 15 |
| 25 000 | 3 000 | 23 |
| 50 000 | 5 000 | 29 |
| 200 000 | 15 000 | 100 |
| 500 000 | 30 000 | 150 |
| über 500 000 | 50 000 | 150 |
Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.
Rechtsprechung zu § 34 GKG
Rechtsprechungsübersichten:
- 15 Entscheidungen zu § 34 GKG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 34 GKG
Querverweise
Auf § 34 GKG verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Verfahrensgrundsätze
- Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
- Allgemeines
- § 89 (Beratung, Auskunft)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Gegenstandswert
- § 23 I (Allgemeine Wertvorschrift) (zu §§ 34 ff)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Verfahrensvorschriften
- § 12 IV (Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
- § 89a (Streitwertanpassung)
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