Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 6 - Gebührenvorschriften (§§ 34 - 38)   

§ 35
Einmalige Erhebung der Gebühren

Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.

Rechtsprechung zu § 35 GKG

99 Entscheidungen zu § 35 GKG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 35 GKG

Querverweise

Auf § 35 GKG verweisen folgende Vorschriften:
    GKG
      Gebührenvorschriften
        § 37 (Zurückverweisung)
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