Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 6 - Gebührenvorschriften (§§ 34 - 38)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 35
Einmalige Erhebung der Gebühren

Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.

Rechtsprechung zu § 35 GKG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 35 GKG

Querverweise

Auf § 35 GKG verweisen folgende Vorschriften:
    GKG
      Gebührenvorschriften
        § 37 (Zurückverweisung)

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 35 GKG bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht