Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 6 - Gebührenvorschriften (§§ 34 - 38) |
Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden, kann das Gericht dem Kläger oder dem Beklagten von Amts wegen eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 auferlegen. Die Gebühr kann bis auf einen Gebührensatz von 0,3 ermäßigt werden. Dem Kläger, dem Beklagten oder dem Vertreter stehen gleich der Nebenintervenient, der Beigeladene, der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des öffentlichen Interesses sowie ihre Vertreter.
Rechtsprechung zu § 38 GKG
355 Entscheidungen zu § 38 GKG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Köln, 18.10.2007 - 7 Ta 87/07
Prozesspraxis - Neues zur Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG
- OLG Naumburg, 29.12.2011 - 1 W 29/11
Sachverständige - Kein Anspruch auf vorherige Terminabsprache!
- LAG Hessen, 24.02.2009 - 13 Ta 586/08
"Flucht in die Säumnis" - Verzögerungsgebühr
- OLG Köln, 21.01.2002 - 2 W 255/01
Streitwert der Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des ...
- OLG Celle, 13.08.2007 - 2 W 70/07
Verfahrensrecht - Verzögerungsgebühr bei Flucht in die Säumnis?
- VerfGH Sachsen, 27.09.2010 - 46-IV-10
- OLG Frankfurt, 05.03.2012 - 1 W 15/12
Auch unstatthafte Beschwerde nach dem GKG gebührenfrei
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.06.2007 - L 7 B 42/07
Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenbeschluss - Verschuldenskosten - Zeitpunkt ...
- LG Düsseldorf, 08.01.2013 - 4b O 11/11
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Querverweise
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug