Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 6 - Gebührenvorschriften (§§ 34 - 38)   
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Verzögerung des Rechtsstreits

Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden, kann das Gericht dem Kläger oder dem Beklagten von Amts wegen eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 auferlegen. Die Gebühr kann bis auf einen Gebührensatz von 0,3 ermäßigt werden. Dem Kläger, dem Beklagten oder dem Vertreter stehen gleich der Nebenintervenient, der Beigeladene, der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des öffentlichen Interesses sowie ihre Vertreter.

Literatur im Internet zu § 38 GKG

Querverweise

Auf § 38 GKG verweisen folgende Vorschriften:
    GKG
      Erinnerung und Beschwerde
        § 69 (Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr)
Redaktionelle Querverweise zu § 38 GKG:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 282 I (Rechtzeitigkeit des Vorbringens)
            § 296 (Zurückweisung verspäteten Vorbringens)
          Versäumnisurteil
            § 341a (Einspruchstermin)
            § 344 (Versäumniskosten)
     
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 530 (Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel)
          § 531 (Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel)

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