Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 39 - 65)   
   Unterabschnitt 1 - Allgemeine Wertvorschriften (§§ 39 - 47)   
§ 39
Grundsatz

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Rechtsprechung zu § 39 GKG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 39 GKG

Querverweise

Auf § 39 GKG verweisen folgende Vorschriften:
    Abgabenordnung (AO)
      Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Verfahrensgrundsätze
          Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
            Allgemeines
              § 89 (Beratung, Auskunft)
Redaktionelle Querverweise zu § 39 GKG:

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