Gerichtskostengesetz
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5b) |
(1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln.
(2) 1Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben oder das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. 2Die Entscheidung trifft das Gericht, an das verwiesen worden ist.
Rechtsprechung zu § 4 GKG
40 Entscheidungen zu § 4 GKG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 31.03.2021 - 1 WB 12.20
Feststellung des Endes der Schutzzeit eines Oberfeldarztes mangels Erreichbarkeit ...
- BVerwG, 07.10.2021 - 1 W-VR 14.21
Vorläufiger Rechtsschutz; Betreuungsurlaub während des ...
- OLG Brandenburg, 08.01.2019 - 12 U 116/17
Arzt- und Krankenhaushaftung: Behandlungsfehler durch Überdosis an Schmerzmitteln ...
- OLG Frankfurt, 18.10.2017 - 8 W 31/17
Streitwertbemessung nach Verweisung einer Sache vom Arbeitsgericht zum ...
- BGH, 15.12.2015 - XI ZB 12/12
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem ...
- OLG Hamm, 17.11.2017 - 25 W 226/17
Kostenschuldner der weiteren Verfahrensgebühr im Mahnverfahren nach Beantragung ...
- BVerwG, 15.10.2013 - 1 WB 46.12
Verweisung des Rechtsstreits; Rückverweisung; Bindung hinsichtlich des ...
- BVerwG, 28.06.2018 - 6 KSt 2.18
Kostenrechnung; Verweisung; erstinstanzliche Zuständigkeit; vorläufige ...
- KG, 04.03.2019 - 19 W 149/18
Umfang der Erstattung von Anwaltskosten im Streitgenossenprozess
- FG Köln, 17.09.2019 - 8 K 659/14
Umsatzsteuer: Konkurrentenklage wegen Nichtbesteuerung einer Entsorgungs-AöR
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 4 GKG:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Gerichtsbarkeit
- § 17a II