Gerichtskostengesetz
Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 39 - 65) |
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Wertvorschriften (§§ 39 - 47) |
(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.
(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
Rechtsprechung zu § 43 GKG
1.601 Entscheidungen zu § 43 GKG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 09.01.2024 - 102 Sch 179/23
Vollstreckbarerklärung eines Kostenschiedsspruchs
- LSG Sachsen-Anhalt, 06.11.2023 - L 2 AL 22/23
Förderung der ganzjährigen Beschäftigung; Winterbauförderung; Winterbau-Umlage; ...
- OLG Rostock, 14.10.2021 - 4 U 50/21
Abgrenzung kostenrechtlicher zu prozessrechtlichen Wertvorschriften
- LSG Baden-Württemberg, 29.01.2024 - L 4 KR 3239/21
- OLG Nürnberg, 03.04.2019 - 8 W 868/19
Gebührenwert bei Rückabwicklungsklage aus Lebensversicherung
- OLG Karlsruhe, 10.01.2024 - 6 U 28/23
Unterlassungsanspruch eines Betreibers eines Friseursalons wegen behaupteten ...
- OLG Rostock, 17.12.2020 - 4 U 21/20
Lebensversicherungsvertrag im Policenmodell: Widerspruch bei nicht vollständig ...
- OLG Düsseldorf, 04.04.2022 - 12 W 5/22
Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung; Einseitige Erledigungserklärung; ...
- OLG Rostock, 05.03.2021 - 4 U 151/20
Altvertrag über eine Lebensversicherung im Policenmodell: Anzuwendendes Recht bei ...
- OLG Brandenburg, 27.04.2022 - 11 W 7/22
Wirksamkeit von Prämienanpassungen in einer privaten Krankenversicherung; ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 43 GKG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
- § 4 (Wertberechnung; Nebenforderungen)