Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 39 - 65)   
   Unterabschnitt 1 - Allgemeine Wertvorschriften (§§ 39 - 47)   

§ 45
Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 45 GKG

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Literatur im Internet zu § 45 GKG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 45 GKG:
    GKG
      Vorschuss und Vorauszahlung
        § 12 II Nr. 1 (Verfahren nach der Zivilprozessordnung) (zu § 45 I)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
            § 5 (Mehrere Ansprüche)
          Gerichtsstand
            § 33 (Besonderer Gerichtsstand der Widerklage)
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 160 III Nr. 1 (Inhalt des Protokolls) (zu § 45 IV)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 322 II (Materielle Rechtskraft) (zu § 45 III)
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