Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 39 - 65) |
| Unterabschnitt 1 - Allgemeine Wertvorschriften (§§ 39 - 47) |
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
Rechtsprechung zu § 47 GKG
Rechtsprechungsübersichten:
- 3133 Entscheidungen zu § 47 GKG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 47 GKG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 47 GKG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Rechtsmittel
- Revision
- § 544 (Nichtzulassungsbeschwerde) (zu § 47 III)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Revisionsverfahren
- § 72 (Grundsatz) (zu § 47 III)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Revision
- § 133 (zu § 47 III)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Rechtsmittel
- Revision
- § 160a (zu § 47 III)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Revision
- § 116 (zu § 47 III)
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