Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 39 - 65) |
| Unterabschnitt 2 - Besondere Wertvorschriften (§§ 48 - 60) |
Im Verfahren über den Versorgungsausgleich beträgt der Wert, wenn dem Versorgungsausgleich
| 1. | ausschließlich Anrechte | ||
| a) | aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, | ||
| b) | der gesetzlichen Rentenversicherung und | ||
| c) | der Alterssicherung der Landwirte | ||
| unterliegen, 1 000 Euro; | |||
| 2. | ausschließlich sonstige Anrechte unterliegen, 1 000 Euro; | ||
| 3. | Anrechte im Sinne von Nummern 1 und 2 unterliegen, 2 000 Euro. | ||
Rechtsprechung zu § 49 GKG
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