Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 39 - 65)   
   Unterabschnitt 2 - Besondere Wertvorschriften (§§ 48 - 60)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 49
Versorgungsausgleich

Im Verfahren über den Versorgungsausgleich beträgt der Wert, wenn dem Versorgungsausgleich

1. ausschließlich Anrechte
a) aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen,
b) der gesetzlichen Rentenversicherung und
c) der Alterssicherung der Landwirte
unterliegen, 1 000 Euro;
2. ausschließlich sonstige Anrechte unterliegen, 1 000 Euro;
3. Anrechte im Sinne von Nummern 1 und 2 unterliegen, 2 000 Euro.

Rechtsprechung zu § 49 GKG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 49 GKG

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 49 GKG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht