Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 39 - 65) |
| Unterabschnitt 2 - Besondere Wertvorschriften (§§ 48 - 60) |
(1) Der Streitwert ist auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. Er darf das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten. Der Wert darf in keinem Fall den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen.
(2) Richtet sich eine Klage gegen einzelne Wohnungseigentümer, darf der Streitwert das Fünffache des Wertes ihres Interesses sowie des Interesses der auf ihrer Seite Beigetretenen nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 49a GKG
163 Entscheidungen zu § 49a GKG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Stuttgart, 12.01.2012 - 13 W 38/11
Verfahrensrecht - Anfechtung einer Jahresabrechnung: Streitwert?
- OLG Schleswig, 21.11.2011 - 3 W 75/11
Verfahrensrecht - Streitwert nach § 49a GKG wegen Verwalterabberufung
- OLG Bamberg, 29.07.2010 - 3 W 94/10
Wohnungseigentum - Klare Vorgaben zum Streitwert durch neue Regelung
- OLG Celle, 07.01.2010 - 4 W 208/09
Wohnungseigentum - Streitwert für Antrag auf Abberufung des Verwalters
- LG München I, 03.06.2009 - 1 T 499/09
Wohnungseigentum - Streitwert bei Verwalterabberufungsverlangen?
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 25.08.2009 - 32 W 2033/09
Wohnungseigentum - Abberufung des Verwalters: Streitwert
- OLG München, 25.08.2009 - 32 W 2033/09
- OLG Bamberg, 29.07.2010 - 3 W 105/10
Wohnungseigentum - Klare Vorgaben zum Streitwert durch neue Regelung
- OLG Koblenz, 30.08.2010 - 1 W 54/10
Wohnungseigentum - Überprüfung einer Streitwertbemessung
- OLG Celle, 30.03.2009 - 4 W 41/09
Verfahrensrecht - Gebührenstreitwert in Wohnungseigentumssachen
- LG Stuttgart, 22.06.2011 - 19 T 12/11
Verfahrensrecht - Zur Bemessung des Streitwertes in Anfechtungsverfahren
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Querverweise
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Verwaltung
- § 27 (Aufgaben und Befugnisse des Verwalters)
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