Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 39 - 65)   
   Unterabschnitt 2 - Besondere Wertvorschriften (§§ 48 - 60)   
§ 57
Zwangsliquidation einer Bahneinheit

Bei der Zwangsliquidation einer Bahneinheit bestimmt sich die Gebühr für das Verfahren nach dem Gesamtwert der Bestandteile der Bahneinheit.

Rechtsprechung zu § 57 GKG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 57 GKG

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