Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 39 - 65) |
| Unterabschnitt 2 - Besondere Wertvorschriften (§§ 48 - 60) |
(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt.
(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.
(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines sonstigen Antragstellers gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.
Rechtsprechung zu § 58 GKG
269 Entscheidungen zu § 58 GKG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 18.01.2013 - 25 W 262/12
Insolvenzrecht - Insolvenzverwaltervergütung: Wertermittlung der Insolvenzmasse?
- BVerfG, 23.06.1999 - 1 BvR 984/89
Zur Kostenerstattungspflicht eines Beklagten, dem Prozeßkostenhilfe gewährt ...
- KG, 07.03.2007 - 1 W 43/05
Selbständiges Beweisverfahren - Kostenbefreiter Antragsteller
- OLG Düsseldorf, 29.04.2003 - 10 WF 3/03
Zur Anwendbarkeit des § 58 Abs. 2 GKG auf die Fälle der Übernahmehaftung ...
- OLG Frankfurt, 01.10.2002 - 25 W 70/02
Kostenschuldnerschaft für Gerichtskosten: Haftung der mittellosen Partei als ...
- OLG Schleswig, 13.05.2003 - 9 W 21/03
Zur fehlenden Privilegierung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG in Fällen einer ...
- OLG Dresden, 05.10.2001 - 11 AR 196/01
- KG, 15.06.2004 - 1 W 75/04
Gerichtskosten: Unrichtige Sachbehandlung bei Inanspruchnahme des Zweitschuldners
- OLG Düsseldorf, 27.01.2004 - 10 WF 22/03
Zur erweiterten Auslegung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG
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Querverweise
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Gegenstandswert
- § 28 (Gegenstandswert im Insolvenzverfahren)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 13 (Eröffnungsantrag)
- Internationales Insolvenzrecht
- Partikularverfahren über das Inlandsvermögen
- § 357 (Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter) (zu § 58 III 1)
- Verordnung über Insolvenzverfahren (InsVfVO)
- Sekundärinsolvenzverfahren
- Art. 29 (Antragsrecht) (zu § 58 III 1)