Gerichtskostengesetz
Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 39 - 65) |
Unterabschnitt 2 - Besondere Wertvorschriften (§§ 48 - 60) |
(1) 1Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. 2Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. 3Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. 4Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.
(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.
(3) 1Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. 2Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.
(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 848/2015 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.
(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 848/2015 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.
(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021) vom 21.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2021 | Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021) | 21.12.2020 | |
26.06.2017 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren | 05.06.2017 |
gesetz § 49a(weggefallen) § 50Bestimmte Beschwerdeverfahren § 50aVerfahren nach dem Agrarorganisationen-
und-
Lieferketten-
Gesetz § 51Gewerblicher Rechtsschutz § 51aVerfahren nach dem Kapitalanleger-
Musterverfahrens-
gesetz § 52Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz-
und Sozial-
gerichtsbarkeit § 53Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes § 53aSanierungs-
und Reorganisations-
verfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz § 54Zwangsversteigerung § 55Zwangsverwaltung § 56Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken, Luftfahrzeugen und grundstücksgleichen Rechten § 57Zwangsliquidation einer Bahneinheit § 58Insolvenzverfahren § 59Verteilungsverfahren nach der Schifffahrts-
rechtlichen Verteilungsordnung § 59aUmsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz § 60Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichts-
gesetzes
Rechtsprechung zu § 58 GKG
98 Entscheidungen zu § 58 GKG in unserer Datenbank:
- KG, 07.11.2023 - 20 W 31/23
- OLG Hamm, 30.10.2020 - 25 W 233/20
Wert der Insolvenzmasse i. S. d. § 58 I 1 GKG im Falle der Nachtragsverteilung
- OLG Nürnberg, 12.08.2020 - 5 W 421/20
Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens
Zum selben Verfahren:
- LG Ansbach, 23.01.2020 - 1 T 868/19
Wert der Insolvenzmasse bei Betriebsfortführung
- OLG München, 12.08.2020 - 5 W 421/20
Gerichtsgebühren im Insolvenzverfahren bei Fortführung des Betriebes
- LG Ansbach, 23.01.2020 - 1 T 868/19
- OLG Schleswig, 04.08.2021 - 9 W 64/21
Gerichtskosten: Gegenstandswert des Insolvenzverfahrens bei Betriebsfortführung
- OLG Hamm, 25.09.2020 - 25 W 155/20
Notwendigkeit der ausdrücklichen Feststellung des Gerichts vor Abschluss des ...
- OLG München, 15.02.2022 - 11 W 1320/21
Kostenfestsetzung im Insolvenzverfahren - Abzug der Ausgaben für die ...
Zum selben Verfahren:
- AG Memmingen, 20.04.2021 - 1 IN 30/12
Erinnerung eines Insolvenzverwalters gegen eine Kostenrechnung
- LG Memmingen, 01.07.2021 - 44 T 785/21
Kosten des Insolvenzverfahrens vor Änderung des § 58 GKG - Bruttoansatz
- AG Memmingen, 20.04.2021 - 1 IN 30/12
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 58 GKG
16.07.1979 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 58 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes) | BGBl. I S. 1216 |
Querverweise
Auf § 58 GKG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Gegenstandswert
- § 28 (Gegenstandswert im Insolvenzverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 58 GKG:
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Kostenhaftung
- § 23 (Insolvenzverfahren)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 13 (Eröffnungsantrag)
- Internationales Insolvenzrecht
- Partikularverfahren über das Inlandsvermögen
- § 357 (Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter) (zu § 58 III 1)
- Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO)
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- Art. 29 (Eintragung in öffentliche Register eines anderen Mitgliedstaats) (zu § 58 III 1)