Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 2 - Fälligkeit (§§ 6 - 9) |
(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
| 1. | in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich | ||
| a) | der Ehesachen und der Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 und 11 der Zivilprozessordnung und nach § 621 Abs. 1 Nr. 10 der Zivilprozessordnung mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und | ||
| b) | der Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 3d, 4 und 6 der Zivilprozessordnung; | ||
| 2. | in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren; | ||
| 3. | in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und | ||
| 4. | in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit. | ||
(2) Absatz 1 gilt nicht in Scheidungsfolgesachen und in Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft.
(3) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.
(4) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.
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