Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 39 - 65) |
| Unterabschnitt 2 - Besondere Wertvorschriften (§§ 48 - 60) |

§ 60Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes
Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Abs. 1 und 2 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 60 GKG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 60 GKG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 60 GKG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 60 GKG:
- GKG
- Wertvorschriften
- Wertfestsetzung
- § 65 (Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes)
- Strafvollzugsgesetz (StVollzG)
- §§ 108 ff
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