Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 39 - 65)   
   Unterabschnitt 3 - Wertfestsetzung (§§ 61 - 65)   
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Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels

Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen. Satz 1 gilt nicht in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen.

Literatur im Internet zu § 62 GKG

Querverweise

Auf § 62 GKG verweisen folgende Vorschriften:
    GKG
      Wertvorschriften
        Wertfestsetzung
          § 63 (Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren)

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