Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 39 - 65) |
| Unterabschnitt 3 - Wertfestsetzung (§§ 61 - 65) |
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit. Die Gebühren sind in diesen Verfahren vorläufig nach dem in § 52 Abs. 4 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
Rechtsprechung zu § 63 GKG
10.978 Entscheidungen zu § 63 GKG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2013 - 6 E 323/13
Frist Streitwertbeschwerde
- BGH, 20.11.2012 - X ZR 131/11
Kontaktplatte
- LAG Nürnberg, 01.02.2013 - 4 Ta 167/12
Streitwert; Insolvenzforderung; Masseunzulänglichkeit
- VGH Baden-Württemberg, 02.04.2012 - 11 S 3086/11
Endgültige Streitwertfestsetzung vor Eintritt der Voraussetzungen nach GKG 2004 § ...
- OVG Niedersachsen, 25.02.2009 - 1 OA 16/09
Unzulässigkeit einer "verfrühten" endgültigen Streitwertfestsetzung; ...
- VGH Hessen, 12.02.2008 - 8 E 284/08
Entscheidung über Streitwertbeschwerde bei vorläufiger Streitwertfestsetzung ...
- OLG Frankfurt, 08.02.2008 - 6 W 129/07
Frist für die Streitwertbeschwerde nach übereinstimmender Erledigungserklärung
- OVG Bremen, 22.07.2010 - 2 S 132/10
Möglichkeit der Ausübung des dem Gericht nach § 63 Abs. 3 S. 1 ...
- LAG Baden-Württemberg, 14.07.2011 - 5 Ta 101/11
Wertfestsetzung im Urteilsverfahren - Vergleichsmehrwert - Titulierungsinteresse
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Querverweise
- GKG
- Wertvorschriften
- Erinnerung und Beschwerde
- § 68 (Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 111g