Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 8 - Erinnerung und Beschwerde (§§ 66 - 69b)   

§ 67
Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung

(1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde statt. § 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 5, Abs. 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich die Partei in dem Hauptsacheverfahren vor dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.

(2) Im Fall des § 17 Abs. 2 ist § 66 entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 67 GKG

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Literatur im Internet zu § 67 GKG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 67 GKG:
    GKG
      Vorschuss und Vorauszahlung
        §§ 10 ff (Grundsatz)
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