Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 8 - Erinnerung und Beschwerde (§§ 66 - 69b) |
(1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde statt. § 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 5, Abs. 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich die Partei in dem Hauptsacheverfahren vor dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.
(2) Im Fall des § 17 Abs. 2 ist § 66 entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 67 GKG
93 Entscheidungen zu § 67 GKG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Rostock, 22.03.2007 - 7 W 122/06
Selbständiges Beweisverfahren - Keine Beschwerde gegen Vorschussanforderung
- OLG Stuttgart, 31.10.2008 - 8 W 455/08
Selbständiges Beweisverfahren - Rechtsmittel gegen Vorschusspflicht?
- OLG Hamm, 08.10.2007 - 8 W 52/07
Zur Beschwerdemöglichkeit nach § 67 GKG gegen Vorschussanforderung durch ...
- LSG Baden-Württemberg, 30.10.2008 - L 11 R 3757/08 KO-B
Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren
- OLG Bremen, 19.09.2005 - 2 W 71/05
Verfahrensrecht - Beschwerde gegen "vorläufige" Streitwertfestsetzung unzulässig
- OLG Rostock, 11.10.2010 - 3 W 170/10
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vorläufige Wertfestsetzung
- OLG Frankfurt, 05.03.2012 - 1 W 15/12
Auch unstatthafte Beschwerde nach dem GKG gebührenfrei
- OLG Frankfurt, 13.08.2010 - 4 W 34/10
Festsetzung des Kostenvorschusses: Berechnung bei einer Klage mit einem ...
- OLG Köln, 26.09.2012 - 17 W 170/12
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Weitere Stellenangebote