Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 8 - Erinnerung und Beschwerde (§§ 66 - 69a) |
Gegen den Beschluss nach § 38 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in dem Beschluss der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. § 66 Abs. 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5, Abs. 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 69 GKG
14 Entscheidungen zu § 69 GKG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Stuttgart, 05.07.2001 - 8 W 286/01
Nachschusspflicht / Sachverständigenkosten
- OLG Köln, 18.03.1993 - 17 W 16/93
- LAG Hessen, 24.02.2009 - 13 Ta 586/08
"Flucht in die Säumnis" - Verzögerungsgebühr
- OLG Stuttgart, 04.05.2011 - 8 W 149/11
Selbständiges Beweisverfahren - Kostenvorschuss durch Streithelfer?
- OLG Celle, 13.08.2007 - 2 W 70/07
Verfahrensrecht - Verzögerungsgebühr bei Flucht in die Säumnis?
- BFH, 07.01.2007 - VIII B 157/06
Isolierte Kostenentscheidung; Verzögerungsgebühr; Umdeutung
- OLG Schleswig, 20.08.2001 - 9 W 104/01
Verfahrenskosten: Haftung für Auslagenvorschuß bei Zeugenbenennung durch beide ...
- OLG Düsseldorf, 28.05.2002 - 10 W 47/02
- VGH Bayern, 19.05.2010 - 1 B 10.255
Gegenvorstellung und Anhörungsrüge gegen Streitwertfestsetzung im ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.11.2007 - 3 Sa 975/06
Arbeitnehmerhaftung
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