Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 9 - Schluss- und Übergangsvorschriften (§§ 70 - 73) |
Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben
| 1. | den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird, | |
| 2. | die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie | |
| 3. | das Inkrafttreten der Änderungen. |
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