Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 2 - Fälligkeit (§§ 6 - 9)   
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Strafsachen, Bußgeldsachen

In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 8 GKG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 8 GKG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 8 GKG:

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