Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 2 - Fälligkeit (§§ 6 - 9)   
§ 9
Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen

(1) Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.

(2) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn

1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,
2. das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,
3. das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,
4. das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder
5. das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.

(3) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung und die elektronische Übermittlung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.

Rechtsprechung zu § 9 GKG

76 Entscheidungen zu § 9 GKG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 9 GKG

Querverweise

Auf § 9 GKG verweisen folgende Vorschriften:
    GKG
      Fälligkeit
        § 6 (Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen)

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