Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 2 - Fälligkeit (§§ 6 - 9) |
(1) Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.
(2) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn
| 1. | eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist, | |
| 2. | das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist, | |
| 3. | das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist, | |
| 4. | das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder | |
| 5. | das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist. |
(3) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung und die elektronische Übermittlung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
Rechtsprechung zu § 9 GKG
76 Entscheidungen zu § 9 GKG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Sachsen, 15.07.2011 - 4 E 29/11
Verschuldete Unkenntnis i. S. d. § 9 Abs 2 S 1 GKG a F einer unrechtlich ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.04.2009 - 3 L 127/07
Wasserrechtliche Abwasserbeseitigungspflicht
- LAG Berlin, 02.01.2003 - 17 Ta 6104/02
Kostenansatz im Insolvenzverfahren
- OLG Oldenburg, 19.12.1990 - 12 WF 170/90
Auskunftsklage, Streitwert, Streitwert, herabsetzung, Herabsetzung
- VGH Baden-Württemberg, 02.04.2012 - 11 S 3086/11
Endgültige Streitwertfestsetzung vor Eintritt der Voraussetzungen nach GKG 2004 § ...
- OVG Brandenburg, 14.07.2004 - 2 D 2/02
Normenkontrolle Abgabensatzung: Rechtsschutzinteresse
- OLG Naumburg, 23.08.2010 - 10 Wx 9/09
Gerichtskostenfreiheit wirtschaftlicher Unternehmungen von Kommunen und ...
- OLG Frankfurt, 28.05.1997 - 20 W 182/97
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.02.2001 - 3 M 463/00
- OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99
Normenkontrolle einer Gebührensatzung für die dezentrale Fäkalienentsorgung, ...
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