Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 2 - Fälligkeit (§§ 6 - 9) |
(1) Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.
(2) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn
| 1. | eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist, | |
| 2. | das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist, | |
| 3. | das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist, | |
| 4. | das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder | |
| 5. | das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist. |
(3) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung und die elektronische Übermittlung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
Rechtsprechung zu § 9 GKG
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 9 GKG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 9 GKG
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