Gerichts- und Notarkostengesetz

   Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54)   
   Abschnitt 3 - Sicherstellung der Kosten (§§ 11 - 17)   
Gliederung
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§ 15
Abhängigmachung bei Notarkosten

Die Tätigkeit des Notars kann von der Zahlung eines zur Deckung der Kosten ausreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

Rechtsprechung zu § 15 GNotKG

5 Entscheidungen zu § 15 GNotKG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 15 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:

    Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) 
      Vorschriften für Gerichte und Notare
        Wertvorschriften
          Besondere Geschäftswertvorschriften
            § 40 (Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis, Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und Testamentsvollstreckerzeugnis)
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