Gerichts- und Notarkostengesetz

   Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54)   
   Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 35 - 54)   
   Unterabschnitt 1 - AllgemeineWertvorschriften (§§ 35 - 39)   
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§ 38
Belastung mit Verbindlichkeiten

1Verbindlichkeiten, die auf einer Sache oder auf einem Recht lasten, werden bei Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen, sofern nichts anderes bestimmt ist. 2Dies gilt auch für Verbindlichkeiten eines Nachlasses, einer sonstigen Vermögensmasse und im Fall einer Beteiligung an einer Personengesellschaft auch für deren Verbindlichkeiten.

Rechtsprechung zu § 38 GNotKG

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