Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 2 - Gerichtskosten (§§ 55 - 84) |
Abschnitt 2 - Wertvorschriften (§§ 59 - 80) |
Unterabschnitt 3 - Wertfestsetzung (§§ 77 - 80) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gerichts- und Notarkostengesetz (https://dejure.org/gesetze/GNotKG/__paste_norm__.html)
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1Bei jedem Antrag ist der Geschäftswert und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Verfahrensgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben, es sei denn, Geschäftswert ist eine bestimmte Geldsumme, oder ein fester Wert ist gesetzlich bestimmt oder ergibt sich aus früheren Anträgen. 2Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.
Rechtsprechung zu § 77 GNotKG
4 Entscheidungen zu § 77 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 29.10.2019 - 21 W 82/19
Beginn der Frist des § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG
- OLG München, 21.12.2016 - 34 Wx 467/16
- OLG Brandenburg, 20.03.2014 - 3 W 62/13
Erbscheinsverfahren: Urheberschaft des Erblassers an einem Testament; ...
- OLG Brandenburg, 26.08.2014 - 3 W 32/14