Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
| Abschnitt 5 - Überwachungsbedürftige Anlagen (§§ 14 - 18) |
(1) Zum Schutze der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen (überwachungsbedürftige Anlagen), wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
| 1. | dass die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen an bestehenden Anlagen und sonstige die Anlagen betreffenden Umstände angezeigt und der Anzeige bestimmte Unterlagen beigefügt werden müssen; | |
| 2. | dass die Errichtung solcher Anlagen, ihr Betrieb sowie die Vornahme von Änderungen an bestehenden Anlagen der Erlaubnis einer in der Rechtsverordnung bezeichneten oder nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörde bedürfen; | |
| 2a. | dass solche Anlagen oder Teile von solchen Anlagen nach einer Bauartprüfung allgemein zugelassen und mit der allgemeinen Zulassung Auflagen zum Betrieb und zur Wartung verbunden werden können; | |
| 3. | dass solche Anlagen, insbesondere die Errichtung, die Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die Ausrüstung und die Unterhaltung sowie ihr Betrieb bestimmten, dem Stand der Technik entsprechenden Anforderungen genügen müssen; | |
| 4. | dass solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetriebnahme, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen auf Grund behördlicher Anordnungen unterliegen. |
(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Vorschriften über die Einsetzung technischer Ausschüsse getroffen werden. Die Ausschüsse sollen die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium in technischen Fragen beraten. Sie schlagen dem Stand der Technik entsprechende Regeln (technische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln und, soweit deren Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor. In die Ausschüsse sind neben Vertretern der beteiligten Bundesbehörden und oberster Landesbehörden, der Wissenschaft und der zugelassenen Überwachungsstellen im Sinne des § 17 insbesondere Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu berufen.
(3) Technische Regeln können vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
(4) Erlaubnisse nach einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach deren Erteilung nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen, die Bauausführung zwei Jahre unterbrochen oder die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben hat. Die Fristen können auf Antrag von der Erlaubnisbehörde aus wichtigem Grund verlängert werden.
Literatur im Internet zu § 14 GPSG
Querverweise
- GPSG
- Überwachungsbedürftige Anlagen
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 19 (Bußgeldvorschriften)
- Schlussvorschriften
- § 21 (Übergangsbestimmungen)
- Landesverwaltungsgesetz (LVG)
- Die Verwaltungsbehörden
- Die allgemeinen Verwaltungsbehörden
- Die unteren Verwaltungsbehörden
- § 16 (Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften)
- Landesbauordnung (LBO)
- Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden
- § 48 (Sachliche Zuständigkeit)
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 73 (Rechtsverordnungen)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Genehmigungsbedürftige Anlagen
- § 7 (Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen)
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