Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ist zum 1.12.2011 außer Kraft getreten und durch das Produktsicherheitsgesetz ersetzt worden.

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

   Abschnitt 5 - Überwachungsbedürftige Anlagen (§§ 14 - 18)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GPSG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ GPSG (https://dejure.org/gesetze/GPSG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ GPSG
__paste_bez____paste_norm__ Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (https://dejure.org/gesetze/GPSG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 14
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Zum Schutze der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen (überwachungsbedürftige Anlagen), wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

1. dass die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen an bestehenden Anlagen und sonstige die Anlagen betreffenden Umstände angezeigt und der Anzeige bestimmte Unterlagen beigefügt werden müssen;
2. dass die Errichtung solcher Anlagen, ihr Betrieb sowie die Vornahme von Änderungen an bestehenden Anlagen der Erlaubnis einer in der Rechtsverordnung bezeichneten oder nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörde bedürfen;
2a. dass solche Anlagen oder Teile von solchen Anlagen nach einer Bauartprüfung allgemein zugelassen und mit der allgemeinen Zulassung Auflagen zum Betrieb und zur Wartung verbunden werden können;
3. dass solche Anlagen, insbesondere die Errichtung, die Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die Ausrüstung und die Unterhaltung sowie ihr Betrieb bestimmten, dem Stand der Technik entsprechenden Anforderungen genügen müssen;
4. dass solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetriebnahme, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen auf Grund behördlicher Anordnungen unterliegen.

(2) 1In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Vorschriften über die Einsetzung technischer Ausschüsse getroffen werden. 2Die Ausschüsse sollen die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium in technischen Fragen beraten. 3Sie schlagen dem Stand der Technik entsprechende Regeln (technische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln und, soweit deren Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor. 4In die Ausschüsse sind neben Vertretern der beteiligten Bundesbehörden und oberster Landesbehörden, der Wissenschaft und der zugelassenen Überwachungsstellen im Sinne des § 17 insbesondere Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu berufen.

(3) Technische Regeln können vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

(4) 1Erlaubnisse nach einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach deren Erteilung nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen, die Bauausführung zwei Jahre unterbrochen oder die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben hat. 2Die Fristen können auf Antrag von der Erlaubnisbehörde aus wichtigem Grund verlängert werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1865), in Kraft getreten am 01.11.2005 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.11.2005Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen25.06.2005BGBl. I S. 1865

Rechtsprechung zu § 14 GPSG

8 Entscheidungen zu § 14 GPSG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 14 GPSG verweisen folgende Vorschriften:

    Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) 
      Überwachungsbedürftige Anlagen
        § 15 (Befugnisse der zuständigen Behörde)
        § 17 (Durchführung der Prüfung und Überwachung)
        § 18 (Aufsichtsbehörden)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 19 (Bußgeldvorschriften)
     
      Schlussvorschriften
        § 21 (Übergangsbestimmungen)
    Landesverwaltungsgesetz (LVG) 
      Verwaltungsbehörden
        Allgemeine Verwaltungsbehörden
          Untere Verwaltungsbehörden
            § 19 (Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht