Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
Abschnitt 5 - Überwachungsbedürftige Anlagen (§§ 14 - 18) |
(1) Zum Schutze der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen (überwachungsbedürftige Anlagen), wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
(2) 1In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Vorschriften über die Einsetzung technischer Ausschüsse getroffen werden. 2Die Ausschüsse sollen die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium in technischen Fragen beraten. 3Sie schlagen dem Stand der Technik entsprechende Regeln (technische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln und, soweit deren Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor. 4In die Ausschüsse sind neben Vertretern der beteiligten Bundesbehörden und oberster Landesbehörden, der Wissenschaft und der zugelassenen Überwachungsstellen im Sinne des § 17 insbesondere Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu berufen.
(3) Technische Regeln können vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
(4) 1Erlaubnisse nach einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach deren Erteilung nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen, die Bauausführung zwei Jahre unterbrochen oder die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben hat. 2Die Fristen können auf Antrag von der Erlaubnisbehörde aus wichtigem Grund verlängert werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 25.06.2005
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.11.2005 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen | 25.06.2005 |
Rechtsprechung zu § 14 GPSG
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Querverweise
Auf § 14 GPSG verweisen folgende Vorschriften:
- Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
- Überwachungsbedürftige Anlagen
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 19 (Bußgeldvorschriften)
- Schlussvorschriften
- § 21 (Übergangsbestimmungen)
- Landesverwaltungsgesetz (LVG)
- Verwaltungsbehörden
- Allgemeine Verwaltungsbehörden
- Untere Verwaltungsbehörden
- § 19 (Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften)