Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

   Abschnitt 5 - Überwachungsbedürftige Anlagen (§§ 14 - 18)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 16
Zutrittsrecht des Beauftragten der zugelassenen Überwachungsstelle

Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen und Personen, die solche Anlagen herstellen oder betreiben, sind verpflichtet, auf Verlangen den Beauftragten zugelassener Überwachungsstellen, denen die Prüfung der Anlagen obliegt, die Anlagen zugänglich zu machen, die vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Prüfung zu gestatten, die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen und ihnen die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

Literatur im Internet zu § 16 GPSG

Querverweise

Auf § 16 GPSG verweisen folgende Vorschriften:
    GPSG
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 19 (Bußgeldvorschriften)

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