Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ist zum 1.12.2011 außer Kraft getreten und durch das Produktsicherheitsgesetz ersetzt worden.

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

   Abschnitt 5 - Überwachungsbedürftige Anlagen (§§ 14 - 18)   
Gliederung
Außer Kraft
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__paste_bez____paste_norm__ Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
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Textdarstellung

  

§ 16
Zutrittsrecht des Beauftragten der zugelassenen Überwachungsstelle

1Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen und Personen, die solche Anlagen herstellen oder betreiben, sind verpflichtet, auf Verlangen den Beauftragten zugelassener Überwachungsstellen, denen die Prüfung der Anlagen obliegt, die Anlagen zugänglich zu machen, die vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Prüfung zu gestatten, die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen und ihnen die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. 2Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

Rechtsprechung zu § 16 GPSG

Entscheidung zu § 16 GPSG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 16 GPSG verweisen folgende Vorschriften:

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