Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
| Abschnitt 6 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 19 - 20) |
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 5 oder 6 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Literatur im Internet zu § 20 GPSG
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