Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
| Abschnitt 2 - Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten (§§ 4 - 7) |
(1) Es ist verboten, ein Produkt in den Verkehr zu bringen, wenn dieses, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen nach § 3 oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen und die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 eingehalten sind.
(2) Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.
(3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" in folgender Gestalt:
(4) Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die hier wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben.
(5) Es dürfen zusätzlich zur CE-Kennzeichnung keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und der Gestalt der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
Literatur im Internet zu § 6 GPSG
Querverweise
- GPSG
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Anwendungsbereich)
- Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten
- § 9 (Meldeverfahren)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 19 (Bußgeldvorschriften)
- Bauproduktengesetz (BauPG)
- § 12 (CE-Kennzeichnung)
- Energiebetriebene-Produkte-Gesetz (EBPG)
- § 6 (CE-Kennzeichnung)
- Landesbauordnung (LBO)
- Bauprodukte und Bauarten
- § 17 I 1 Nr. 2 (Bauprodukte)
Rechtsberatung
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