Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

   Abschnitt 2 - Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten (§§ 4 - 7)   
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CE-Kennzeichnung

(1) Es ist verboten, ein Produkt in den Verkehr zu bringen, wenn dieses, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen nach § 3 oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen und die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 eingehalten sind.

(2) Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.

(3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" in folgender Gestalt:

(4) Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die hier wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben.

(5) Es dürfen zusätzlich zur CE-Kennzeichnung keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und der Gestalt der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

Literatur im Internet zu § 6 GPSG

Querverweise

Auf § 6 GPSG verweisen folgende Vorschriften:
    GPSG
      Allgemeine Vorschriften
        § 1 (Anwendungsbereich)
     
      Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten
        § 9 (Meldeverfahren)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 19 (Bußgeldvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 6 GPSG:

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