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§ 3 - Gegenproben-Verordnung (GPV)

Artikel 1 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2852 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.11.2019 BGBl. I S. 1862
Geltung ab 20.08.2009, § 8 ab 01.01.2010; FNA: 2125-44-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 3 Zulassungsverfahren



(1) 1Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen. 2In dem Antrag ist anzugeben, für welches Untersuchungsgebiet die Zulassung beantragt wird.

(2) 1Dem Antrag sind im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen:

1.
ein Lebenslauf,

2.
ein Nachweis über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 und 2,

3.
eine Erklärung des Antragstellers, dass kein Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,

4.
ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist,

5.
eine Erklärung des Antragstellers, dass bei ihm kein Ausschlussgrund nach § 2 Absatz 3 vorliegt und dass die Tätigkeit als Gegenprobensachverständige oder Gegenprobensachverständiger unabhängig und frei von einem Interessenkonflikt ausgeführt werden kann.

2Ferner sind die Anschrift des Hauptsitzes der oder des Gegenprobensachverständigen und die Anschrift des Sitzes des jeweils nach § 5 akkreditierten Prüflaboratoriums sowie dessen von der Akkreditierungsstelle im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes vergebene Registrierungsnummer anzugeben.

(3) Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine Person nach § 2 Absatz 2 Satz 1, sind dem Antrag die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 beizufügen, die Angaben nach Satz 2 zu machen und, sofern die für die Zulassung zuständige Behörde dies zur sachgerechten Bearbeitung des Antrages auf Zulassung als erforderlich ansieht, die Dokumente in beglaubigter Übersetzung beizufügen.

(4) Die Unterlagen nach Absatz 2, ausgenommen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 2 Absatz 1 und 2, dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

(5) 1Der Antragsteller unterzeichnet eine Verpflichtungserklärung nach Anlage 3. 2Der Antragsteller erhält eine Abschrift der Verpflichtungserklärung.

(6) 1Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 und 2 erfüllt sind und der Antragsteller die Verpflichtungserklärung nach Absatz 5 unterzeichnet hat. 2Die Zulassung eines Gegenprobensachverständigen wird für das beantragte Untersuchungsgebiet erteilt.

(7) 1Der Zulassungsinhaber hat der zuständigen Behörde Änderungen, die seine Zulassung betreffen, unverzüglich mitzuteilen. 2Für die Verwaltungszusammenarbeit ist Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 3 GPV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 53 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuell vorher 12.11.2013Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Gegenproben-Verordnung und der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung
vom 01.11.2013 BGBl. I S. 3918
aktuellvor 12.11.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 GPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GPV Grundsatz
... Behörden des Landes, in dem sie ihren Hauptsitz haben, durch eine Entscheidung nach § 3 Absatz 6 zugelassen ...
§ 4 GPV Anzeigeverfahren (vom 05.04.2017)
... wesentliche Änderungen, die seine Anzeige betreffen, unverzüglich mitzuteilen. § 3 Absatz 5 und 7 Satz 2 gilt entsprechend. § 5 Bewertung und Anerkennung von ...
Anlage 1 GPV (zu § 2 Absatz 1) Anforderungen an die fachgerechte Untersuchung und Beurteilung von Gegen- oder Zweitproben
... des Gegenprobensachverständigen, b) Angabe der Zulassung gemäß § 3 Absatz 6, c) Angabe des Geltungsbereiches der Akkreditierung, d) Angabe ...
Anlage 3 GPV (zu § 3 Absatz 5) Verpflichtungserklärung
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 53 SchriftVG Änderung der Gegenproben-Verordnung
... 2013 (BGBl. I S. 3918) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" ...

Verordnung zur Änderung der Gegenproben-Verordnung und der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung
V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3918
Artikel 1 GPVuPrüflabVÄndV Änderung der Gegenproben-Verordnung
... vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Ferner sind die Anschrift des ...