Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Titel II - Freiheiten (Art. 6 - 19) |
(1) Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.
(2) Geistiges Eigentum wird geschützt.
Rechtsprechung zu Art. 17 GRCh
587 Entscheidungen zu Art. 17 GRCh in unserer Datenbank:
- EuGH, 29.02.2024 - C-13/23
cdVet Naturprodukte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Ernährungssicherheit - ...
- EuG, 24.01.2024 - T-347/21
Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - ...
- EuG, 24.01.2024 - T-348/21
Volkskreditbank/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - ...
- EuGH, 26.04.2022 - C-401/19
Die Verpflichtung der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, die ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-401/19
Generalanwalt Saugmandsgaard Øe: Art. 17 der Richtlinie 2019/790 über das ...
- Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-401/19
- Generalanwalt beim EuGH, 29.02.2024 - C-548/22
Presidenza del Consiglio dei ministri u. a. (Rétribution des magistrats ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH - C-548/22 (anhängig)
Presidenza del Consiglio dei Ministri u.a.
- EuGH - C-548/22 (anhängig)
- BGH, 21.12.2023 - I ZR 96/22
BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum urheberrechtlichen ...
- EuGH, 17.06.2021 - C-597/19
M.I.C.M. - Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und ...
- EuGH, 24.09.2020 - C-223/19
YS (Pensions d'entreprise de personnel cadre) - Vorlage zur Vorabentscheidung - ...