Charta der Grundrechte der Europäischen Union

   Titel II - Freiheiten (Art. 6 - 19)   
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Textdarstellung

  

Art. 19
Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung

(1) Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.

(2) Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.

Rechtsprechung zu Art. 19 GRCh

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