Charta der Grundrechte der Europäischen Union

   Titel I - Würde des Menschen (Art. 1 - 5)   
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Art. 2
Recht auf Leben

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.

(2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Rechtsprechung zu Art. 2 GRCh

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