Gerichtsverfassungsgesetz
| 7. Titel - Kammern für Handelssachen (§§ 93 - 114) |
(1) Wird die Kammer für Handelssachen als Beschwerdegericht mit einer vor sie nicht gehörenden Beschwerde befaßt, so ist die Beschwerde von Amts wegen an die Zivilkammer zu verweisen. Ebenso hat die Zivilkammer, wenn sie als Beschwerdegericht in einer Handelssache mit einer Beschwerde befaßt wird, diese von Amts wegen an die Kammer für Handelssachen zu verweisen. Die Vorschriften des § 102 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Eine Beschwerde kann nicht an eine andere Kammer verwiesen werden, wenn bei der Kammer, die mit der Beschwerde befaßt wird, die Hauptsache anhängig ist oder diese Kammer bereits eine Entscheidung in der Hauptsache erlassen hat.
Literatur im Internet zu § 104 GVG
Querverweise
Auf § 104 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren
- Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
- § 102 (Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte)
Rechtsberatung
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