Gerichtsverfassungsgesetz

   7. Titel - Kammern für Handelssachen (§§ 93 - 114)   
§ 105

(1) Die Kammern für Handelssachen entscheiden in der Besetzung mit einem Mitglied des Landgerichts als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle der Kammer der Vorsitzende zu entscheiden hat.

(2) Sämtliche Mitglieder der Kammer für Handelssachen haben gleiches Stimmrecht.

Rechtsprechung zu § 105 GVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 105 GVG

Querverweise

Auf § 105 GVG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 105 GVG:
    GVG
      Kammern für Handelssachen
        § 112 (zu § 105 II)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren vor dem Einzelrichter
            § 349 (Vorsitzender der Kammer für Handelssachen) (zu § 105 I)
     
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 526 IV (Entscheidender Richter) (zu § 105 I)
          § 527 I 2 (Vorbereitender Einzelrichter) (zu § 105 I)

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