Gerichtsverfassungsgesetz
| 7. Titel - Kammern für Handelssachen (§§ 93 - 114) |
(1) Die Kammern für Handelssachen entscheiden in der Besetzung mit einem Mitglied des Landgerichts als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle der Kammer der Vorsitzende zu entscheiden hat.
(2) Sämtliche Mitglieder der Kammer für Handelssachen haben gleiches Stimmrecht.
Rechtsprechung zu § 105 GVG
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 105 GVG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 105 GVG
Querverweise
Auf § 105 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren
- Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
- § 102 (Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren vor dem Einzelrichter
- § 349 (Vorsitzender der Kammer für Handelssachen) (zu § 105 I)
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