Gerichtsverfassungsgesetz
7. Titel - Kammern für Handelssachen (§§ 93 - 114) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gerichtsverfassungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/GVG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Im Falle des § 93 Abs. 1 Satz 2 kann ein Richter beim Amtsgericht Vorsitzender der Kammer für Handelssachen sein.
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.2006
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2006 | Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz | 19.04.2006 |
Rechtsprechung zu § 106 GVG
2 Entscheidungen zu § 106 GVG in unserer Datenbank:
- BGH, 19.01.1978 - III ZR 11/76
Amtshaftungsanspruch bei fehlerhafter Geschäftsverteilung - Drittbezogenheit von ...
- BGH, 11.11.1958 - 1 StR 532/58
Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 106 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
- § 102 (Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte)