Gerichtsverfassungsgesetz

   7. Titel - Kammern für Handelssachen (§§ 93 - 114)   
§ 106

Im Falle des § 93 Abs. 1 Satz 2 kann ein Richter beim Amtsgericht Vorsitzender der Kammer für Handelssachen sein.

Literatur im Internet zu § 106 GVG

Querverweise

Auf § 106 GVG verweisen folgende Vorschriften:
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
          § 102 (Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte)

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