Gerichtsverfassungsgesetz

   7. Titel - Kammern für Handelssachen (§§ 93 - 114)   
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Textdarstellung

  

§ 107

(1) Die ehrenamtlichen Richter, die weder ihren Wohnsitz noch ihre gewerbliche Niederlassung am Sitz der Kammer für Handelssachen haben, erhalten Tage- und Übernachtungsgelder nach den für Richter am Landgericht geltenden Vorschriften.

(2) Den ehrenamtlichen Richtern werden die Fahrtkosten in entsprechender Anwendung des § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ersetzt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718), in Kraft getreten am 01.07.2004 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2004Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)05.05.2004BGBl. I S. 718

Rechtsprechung zu § 107 GVG

2 Entscheidungen zu § 107 GVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 107 GVG verweisen folgende Vorschriften:

    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
          § 102 (Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte)
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