Gerichtsverfassungsgesetz

   7. Titel - Kammern für Handelssachen (§§ 93 - 114)   
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An Seeplätzen können ehrenamtliche Richter auch aus dem Kreis der Schiffahrtskundigen ernannt werden.

Literatur im Internet zu § 110 GVG

Querverweise

Auf § 110 GVG verweisen folgende Vorschriften:

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