Gerichtsverfassungsgesetz

   7. Titel - Kammern für Handelssachen (§§ 93 - 114)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 114

Über Gegenstände, zu deren Beurteilung eine kaufmännische Begutachtung genügt, sowie über das Bestehen von Handelsgebräuchen kann die Kammer für Handelssachen auf Grund eigener Sachkunde und Wissenschaft entscheiden.

Rechtsprechung zu § 114 GVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 114 GVG

Querverweise

Auf § 114 GVG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 114 GVG:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Sachverständige
            §§ 402 ff (Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 114 GVG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht