Gerichtsverfassungsgesetz

   8. Titel - Oberlandesgerichte (§§ 115 - 122)   
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§ 118

Die Oberlandesgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im ersten Rechtszug zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.2005 (BGBl. I S. 2437), in Kraft getreten am 01.11.2005 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.11.2005Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren16.08.2005BGBl. I S. 2437

Rechtsprechung zu § 118 GVG

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