Gerichtsverfassungsgesetz

   8. Titel - Oberlandesgerichte (§§ 115 - 122)   
§ 118

Die Oberlandesgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im ersten Rechtszug zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.

 

Hinweis der Redaktion:

Nach Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.8.05 (BGBl. I S. 2437), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24.7.2010 (BGBl. I S. 977), tritt § 118 gleichzeitig mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz zum 1.11.2012 außer Kraft.

Literatur im Internet zu § 118 GVG

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