Gerichtsverfassungsgesetz
| 8. Titel - Oberlandesgerichte (§§ 115 - 122) |
Die Oberlandesgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im ersten Rechtszug zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.
Hinweis der Redaktion:Nach Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.8.05 (BGBl. I S. 2437), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24.7.2010 (BGBl. I S. 977), tritt § 118 gleichzeitig mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz zum 1.11.2012 außer Kraft.
Literatur im Internet zu § 118 GVG
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 118 GVG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen