Gerichtsverfassungsgesetz
| 8. Titel - Oberlandesgerichte (§§ 115 - 122) |
(1) Die Oberlandesgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
| 1. | der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte | ||
| a) | in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen; | ||
| b) | in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hatte; | ||
| c) | in denen das Amtsgericht ausländisches Recht angewendet und dies in den Entscheidungsgründen ausdrücklich festgestellt hat; | ||
| 2. | der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte. | ||
(2) § 23b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
(3) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Oberlandesgerichte über Absatz 1 hinaus für alle Berufungen und Beschwerden gegen amtsgerichtliche Entscheidungen zuständig sind. Das Nähere regelt das Landesrecht; es kann von der Befugnis nach Satz 1 in beschränktem Umfang Gebrauch machen, insbesondere die Bestimmung auf die Entscheidungen einzelner Amtsgerichte oder bestimmter Sachen beschränken.
(4) Soweit eine Bestimmung nach Absatz 3 Satz 1 getroffen wird, hat das Landesgesetz zugleich Regelungen zu treffen, die eine Belehrung über das zuständige Rechtsmittelgericht in der angefochtenen Entscheidung sicherstellen.
(5) Bestimmungen nach Absatz 3 gelten nur für Berufungen und Beschwerden, die vor dem 1. Januar 2008 eingelegt werden.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag zum 1. Januar 2004 und zum 1. Januar 2006 über Erfahrungen und wissenschaftliche Erkenntnisse, welche die Länder, die von der Ermächtigung nach Absatz 3 Gebrauch gemacht haben, gewonnen haben. Die Unterrichtung dient dem Zweck, dem Deutschen Bundestag die Prüfung und Entscheidung zu ermöglichen, welche bundeseinheitliche Gerichtsstruktur die insgesamt sachgerechteste ist, weil sie den Bedürfnissen und Anforderungen des Rechtsverkehrs am besten entspricht.
Rechtsprechung zu § 119 GVG
- 33 Entscheidungen zu § 119 GVG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 8 Urteilsbesprechungen zu § 119 GVG bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 119 GVG
- Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer: Änderungsvorschläge zum Zivilprozessreformgesetz
von ZPO/GVG-Ausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer
Stand: April 2003 - Aktuelle Probleme bei Zivilrechtsstreiten mit Auslandsbezug - Zuständigkeit, Zustellung, Vollstreckung von RA Dr. Peter-Andreas Brand (Aufsatz)
Der Beitrag zeigt aktuelle Probleme auf, die sich in der Praxis des europäischen Zivilprozesses zeigen, und zwar insbesondere auf dem Gebiet der Zuständigkeit, der Zustellung und der Zwangsvollstreckung. Dabei rühren die praktischen Probleme nach Meinung des Autors mitunter an den Kernbestand der Rechtsstaatlichkeit.
über www.humboldt-forum-recht.de - ZPO-Reform - Berufungsverfahren
von VRiOLG a.D. Horst Luthin
Forum Familienrecht 1/2002, S. 2-4
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Gegenstandswert
- § 33 (Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Erinnerung und Beschwerde
- § 66 (Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- §§ 12 ff (Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff) (zu § 119 I Nr. 1 b))
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 511 (Statthaftigkeit der Berufung) (zu § 119 I Nr. 1, III)
- Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung (EGZPO)
- § 26 Nr. 1 (zu § 119 I Nr. 1, III)
Rechtsberatung
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