Gerichtsverfassungsgesetz
| 8. Titel - Oberlandesgerichte (§§ 115 - 122) |
(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
| 1. | der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte | ||
| a) | in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen; | ||
| b) | in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen; | ||
| 2. | der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte. | ||
(2) § 23b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 119 GVG
Rechtsprechungsübersichten:
- 48 Entscheidungen zu § 119 GVG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 8 Urteilsbesprechungen zu § 119 GVG bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 119 GVG
- Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer: Änderungsvorschläge zum Zivilprozessreformgesetz
von ZPO/GVG-Ausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer
Stand: April 2003 - Aktuelle Probleme bei Zivilrechtsstreiten mit Auslandsbezug - Zuständigkeit, Zustellung, Vollstreckung von RA Dr. Peter-Andreas Brand (Aufsatz)
Der Beitrag zeigt aktuelle Probleme auf, die sich in der Praxis des europäischen Zivilprozesses zeigen, und zwar insbesondere auf dem Gebiet der Zuständigkeit, der Zustellung und der Zwangsvollstreckung. Dabei rühren die praktischen Probleme nach Meinung des Autors mitunter an den Kernbestand der Rechtsstaatlichkeit.
über Humboldt Forum Recht (HFR) - ZPO-Reform - Berufungsverfahren
von VRiOLG a.D. Horst Luthin
Forum Familienrecht 1/2002, S. 2-4
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 119 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Gegenstandswert
- § 33 (Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren)
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Übergangsvorschriften
- § 40
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- §§ 12 ff (Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff) (zu § 119 I Nr. 1 b))
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 511 (Statthaftigkeit der Berufung) (zu § 119 I Nr. 1, III)
- Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung (EGZPO)
- § 26 Nr. 1 (zu § 119 I Nr. 1, III)
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